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Rechtsbehelf

Untätigkeitsklage bei Einbürgerung: Kosten & Ablauf

10.06.2026 6 Min. Lesezeit PassKlar Redaktion

Informationsstatus: Verifiziert mit StAG 2026 Reformen

Geprüft auf Konformität mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Jahres 2026.

Quelle: Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen dauert in vielen deutschen Städten oft Monate oder sogar Jahre. Wenn die Behörde Ihren Antrag ohne zureichenden Grund länger als drei Monate nicht bearbeitet, können Sie eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben.

Ablauf der Untätigkeitsklage:

1. Ablauf der 3-Monats-Frist ab Antragstellung oder Widerspruch.

2. Einreichung der Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

3. Das Gericht setzt der Behörde eine Frist zur Entscheidung oder entscheidet selbst über den Anspruch.

Kosten und Kostenerstattung: Grundsätzlich trägt die Behörde die Verfahrenskosten, wenn kein hinreichender Grund für die Verzögerung vorlag. Liegt die Verzögerung an Überlastung oder fehlenden Dokumenten, kann das Kostenrisiko variieren. Lassen Sie Ihren Fall daher vorab kostenfrei anwaltlich prüfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann man eine Untätigkeitsklage einreichen?

Eine Untätigkeitsklage kann eingereicht werden, wenn seit dem vollständigen Einreichen des Einbürgerungsantrags mehr als 3 Monate vergangen sind und die Behörde keine Entscheidung getroffen hat.

Wer zahlt die Kosten für die Untätigkeitsklage?

Wenn die Behörde die Verzögerung selbst verschuldet hat, muss sie die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Rechtlicher Hinweis

Disclaimer / Haftungsausschluss: PassKlar ist eine automatisierte, KI-gestützte Aufklärungsplattform, die verallgemeinerte Zusammenfassungen öffentlicher rechtlicher Rahmenbedingungen (StAG) bereitstellt. Sie bietet keine rechtsverbindliche Rechtsberatung im Sinne des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wenden Sie sich für individuelle rechtliche Einschätzungen stets an einen zertifizierten Einwanderungsanwalt (Fachanwalt für Migrationsrecht) oder Ihre örtliche Ausländerbehörde.

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